AGB`s

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Heinrich und Becker GbR (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem auftraggebenden Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Enthält das Angebot des Auftragsnehmers von diesen AGBs abweichende Regelungen, so gelten diese vorrangig.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit rechtlich zulässig, sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


§ 2 Vertragsschluss und Vergütung

(1) Der Auftrag an den Auftragnehmer hat in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. Der Auftragnehmer benötigt hier die konkreten Vorstellungen des Auftraggebers.

(2) Der Auftragnehmer fertigt daraufhin ein individuelles schriftliches (Textform) Angebot an den Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber kann dieses Angebot innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist annehmen, indem er das Angebot des Auftragnehmers gegenzeichnet, die Angebotsaufnahme schriftlich (z.B. per E-Mail) bestätigt oder die erste Teilrechnung begleicht.

(4) Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers umfasst den Leistungsumfang sowie das vom Auftraggeber zu bezahlende Honorar an den Auftragnehmer.
Bei den Vergütungen handelt es sich um Netto-Beträge und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei Verträgen mit Verbrauchern wird ein Bruttobetrag angegeben.

(5) Werden im Laufe des Auftrags Änderungen vom Auftraggeber gewünscht, so sind diese extra zu vergüten. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Durchführung der Änderung besteht nicht. Eigenständige Änderungen des Werkes durch den Auftraggeber und/oder von Auftraggeber beauftragten Dritten sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Änderungswünsche am fertigen Werk gelten als neuer Auftrag.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss in Höhe des vereinbarten Honorars zu Projektbeginn sowie weitere Zwischenabrechnungen des vereinbarten Honorars während der Dreharbeiten zu fordern und damit den jeweiligen Stand Ihrer Leistungen abzurechnen. Der eventuell verbleibende Betrag ist nach Abschluss und Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber fällig.

(7) Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, schuldet der Auftraggeber bei einer Verschiebung des vereinbarten Drehtermins 50 % der vereinbarten Gage (Ausfallgage) und bei einer Absage des Drehtermins 100 % der vereinbarten Gage (Ausfallgage), sofern die Mitteilung über die Verschiebung und/oder Ausfall des Termins innerhalb eines Zeitfensters von 28 Tagen vor dem angesetzten Termin erfolgt.

(8) Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet ab dem jeweiligen Rechnungsdatum, fällig. Bei nicht fristgerechtem Ausgleich der jeweiligen Rechnungen tritt Verzug ein und der Auftraggeber hat die zusätzlichen verzugsbedingten Kosten (bspw. Mahnkosten, Inkassokosten, Anwaltskosten) zu tragen.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Tätigkeit einzustellen, sofern sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers im Verzug befindet. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


§ 3 Vertragsinhalt

(1) Die Aufnahmen erfolgen nach der im konkreten Angebot des Aufragnehmers beschriebenen Vorgehensweise.

(2) Im Angebot enthalten sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, immer nur der Produktionsaufwand und die Nutzungsrechte für eine Version. Weitere Versionen stellen eine kostenpflichtige Änderung des Vertragsinhalts dar und bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung (Nachtrag zum Angebot). Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung besteht nicht.

(3) Im Angebot wird der Umfang der zu übertragenden Rechte an dem Werk näher bestimmt. Finden sich im Angebot keine näheren Ausführungen zu den zu übertragenden Rechten an dem Werk, so richtet sich der Umfang der Übertragung aus dem Angebot/Auftrag zu entnehmenden Zweck (Zweckübertragungstheorie). Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte (Dritten die Nutzung zu erlauben) zu erteilen

(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zunächst einen Zugang zu den Bewegtbildern in vorab mitgeteilter Form (z.B. Google-Drive-Link) zur Verfügung (Vorab-Entwürfe/Versionen). Vorab-Entwürfe/Versionen sind lediglich zum Zwecke der Abnahme / Prüfung gedacht und dürfen nicht vom Auftraggeber verwendet werden. Eine über den Zweck hinausgehende Rechteübertragung zur Nutzung der übersendeten Versionen findet nicht statt. Erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrags, incl. der zusätzlichen Kosten für Veränderungen und Nachträge, sowie der Abnahme des Werkes, erfolgt die vereinbarte Rechteübertragung hinsichtlich des erstellten Werkes und das Werk darf entsprechend der übertragenden Rechte genutzt werden. Eine vorherige Nutzung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

(5) Die Rechte an dem Rohmaterial sowie das Rohmaterial selber verbleiben beim Auftragnehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde etwas anderes vereinbart. Die weitere Nutzung des Rohmaterials durch den Auftraggeber ist untersagt, es sei denn, die Parteien haben hierbei etwas anderes vereinbart. Dies kann auch später in Form eines Nachtrags vereinbart werden. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Nicht umgesetzte Konzeptideen, Aufnahmen oder Filmmaterial und/oder Aufzeichnungen jedweder Art, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige für den Dreh erforderliche Genehmigungen sowohl privater als auch behördlicher Art einzuholen. Jedweder Mehraufwand, welcher aufgrund fehlender Genehmigungen und/oder nicht vollständiger Genehmigungen und/oder sonstigen fehlenden Erlaubnissen entsteht, stellt einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar und wird entsprechend des Mehraufwands in Rechnung gestellt.

(7) Soweit nichts anderes konkret vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass sämtliche Rechte für die jeweiligen Aufnahmen vorliegen, wobei dies sowohl das Recht an der Darstellung der jeweiligen Drehorte betrifft (z.B. Gebäude, Interieur, Bilder, Skulpturen, Gegenstände, Logos etc.) als auch die Persönlichkeitsrechte der mitwirkenden und/oder abgebildeten Personen sowie die Verwertungsrechte bei der Nutzung von Musik, Filmausschnitten etc.. Dies betrifft alle in Betracht kommenden Rechte, wie z.B. Markenrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, Persönlichkeitsrechte (Aufzählung ist nicht abschließend). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern der Anspruch auf ein Versäumnis und/oder Verstoß aus seiner Sphäre rührt. Jedweder Mehraufwand, welcher aufgrund fehlender Rechte und/oder sonstigen Verstößen entsteht, stellt einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar und wird entsprechend des Mehraufwands in Rechnung gestellt.

(8) Möchte der Auftraggeber Änderungen im Auftrag vornehmen, stellen die Änderungen einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar und werden entsprechend des Mehraufwands in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer kann die Änderungswünsche des Auftraggebers ablehnen, sofern die gewollten Änderungen zu einer Entstellung des Werkes führen und/oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Änderungswunsch eine unverhältnismäßige Verzögerung der Fertigstellung des Werkes bewirken würde, so dass ein Konflikt mit Folgeaufträgen entsteht und/oder die Änderung grundsätzliche Werte des Auftragsnehmers in politischer und/oder ethischer Weise in unzumutbarer Art und Weise betreffen.

(9) Eine Garantie für die Abspielbarkeit des erstellten Werkes auf der vom Auftraggeber benutzten Hardware wird ausdrücklich nicht gegeben, jedoch besteht selbstverständlich die Möglichkeit ein bestimmtes Format im konkreten Auftrag zu vereinbaren.

§ 4 Abnahme

(1) Das Werk des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber abzunehmen. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von dem vertraglich vereinbarten Werk incl. sämtlicher vereinbarten Änderungen abweicht. Das Werk gilt als abgenommen, sobald der Auftraggeber den vorgelegten Vorab-Entwurf als vertragsgemäße Leistung anerkannt hat. Die Anerkennung ist an keine Form gebunden und kann z.B. auch per E-mail erfolgen.

(2) Erfolgt innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk als Vorab-Entwurf in vereinbarter Form zum Zwecke der Abnahme zur Verfügung gestellt hat, keine Ablehnung der Abnahme, gilt das Werk als durch den Auftraggeber abgenommen, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

(3) Soweit der Auftraggeber nach Abschluss der Dreharbeiten und Übermittlung des Vorab-Entwurfs Änderungen wünscht, welche nicht vertraglich vereinbart waren, stellt dies, ebenso wie die Änderungswünsche während der Erstellung des Werkes, einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar, welcher entsprechend des Mehraufwands in Rechnung gestellt wird. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungen seitens des Auftragnehmers besteht nicht.


§ 5 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern, wobei auch weitere Verzögerungen, aufgrund anderweitiger Verpflichtungen des Auftragnehmers, die Fristen der Fertigstellung verlängern können, ohne dass es zu einem Schadensersatzanspruch des Auftragsgebers führt.

(3) Eine Haftung für Verzögerungen, welche nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers rühren und/oder nicht durch den Auftragnehmer beeinflusst werden können, wie z.B. wetterbedingte Verzögerungen, Erkrankungen von Beteiligten, Darstellern, Sprechern, pandemiebedingte Verzögerungen, fehlende Genehmigungen und/oder Rechteeinholung durch den Auftraggeber und/oder Änderungswünsche des Auftraggebers (Aufzählung ist nicht abschließend), ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeverzögerungen, welche aufgrund bereits bestehender Verpflichtungen des Auftragnehmers entstehen.

(4) Wetterbedingte Verzögerungen (Risiko bei wetterabhängigen Aufnahmen) sind nicht in der Preiskalkulation enthalten, so dass hieraus entstehende Mehrkosten gesondert berechnet werden und vom Auftraggeber zu tragen sind. Dies gilt ebenso für eventuell entstehenden Mehraufwand aufgrund Erkrankungen von Beteiligten, Darstellern, Sprechern, höherer Gewalt, pandemiebedingte Verzögerungen, fehlende Genehmigungen und/oder Rechteeinholung durch den Auftraggeber und/oder sonstige Gründe, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

(5) Der Auftraggeber haftet für sämtliche schuldhafte Verzögerungen, welche aus seiner Sphäre und/oder Verantwortlichkeit herrühren. Sollte es durch die Verzögerung zu einem Mehrauffand kommen, so ist dieser durch den Auftraggeber zutragen und wird entsprechend vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers zu einem Abbruch des zu erstellenden Werkes kommen, so entbindet der Abbruch den Auftraggeber nicht von der Entrichtung des vereinbarten Honorars, abzüglich der tatsächlich ersparten Aufwendungen.


§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung für Mängel, welche nicht durch den Auftragnehmer selber herbeigeführt wurden und/oder nicht aus seinem Verantwortungsbereich rühren, sind ausgeschlossen. Insbesondere Mängel welche durch den Auftragsgeber selbst und/oder von Ihm beauftragte Personen herbeigeführt wurden und/oder Mängel, welche aus der Sphäre des Auftraggebers herrühren, wie z.B.  die Auswahl des Drehortes, Beteiligte, selbst erstelltes Konzept und/oder Drehbuchanweisungen des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragte Personen etc..

(2) Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich in Textform angezeigt werden. Wird bereits erstelltes Material zur Prüfung an den Auftraggeber übersendet, müssen eventuelle Mängel spätestens 10 Tage nach Übersendung angezeigt werden, ansonsten ist der Auftraggeber mit der Mängeleinrede ausgeschlossen und das übersendete Material gilt als mängelfrei von dem Auftragnehmer erstellt. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, welche bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Materials nicht erkennbar sind.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, bestehende Mängel zunächst nachzubessern. Eine Pflicht zur Nachbesserung von Mängeln, welche nicht aus seinem Verantwortungsbereich herrühren, besteht nicht.

(4) Verweigert der Auftragnehmer die Behebung von Mängeln, zum Beispiel aufgrund unverhältnismäßiger Kosten und/oder Unzumutbarkeit, ist der Auftraggeber berechtigt, sofern es sich um vom Auftragnehmer zu verantwortende Mängel handelt, entweder Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Mängel nicht gravierend , so steht dem Auftraggeber lediglich ein dem Mangel entsprechendes Minderungsrecht zu, nicht jedoch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern kein Vorsatz und/oder grobes Verschulden seitens des Auftragnehmers vorliegt, innerhalb eines Jahres zum Jahresende.


§ 7 Urheberrecht / Nutzungsrecht

(1) Bei dem hergestellten Werk handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Auftragnehmer ist Urheber des Werkes. Der Auftraggeber wird nicht Miturheber im Sinne des § 8 UrhG, auch wenn dieser durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen in den Schaffungsprozess eingebunden war.

(2) Der Auftraggeber erhält die jeweiligen Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen des Auftragnehmers. Der Umfang der Nutzungsrechte ist in § 3 Ziffer (3) der vorliegenden AGBs geregelt.

(3) Sofern keine anderweitige Absprache getroffen wurde, ist der Auftragnehmer im Abspann und/oder an den hierfür vorgesehenen Orten der jeweiligen Präsentation / des jeweiligen Werkes als Urheber wie folgt zu benennen: HEINRICH UND BECKER GBR.
Dies gilt auch, sofern das Werk aufgrund der eingeräumten Rechte lediglich in Ausschnitten gezeigt wird

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt das Werk unentgeltlich zu eigenen Präsentations- und Werbezecken zu nutzen, sofern es nicht zu einem Interessenkonflikt mit dem Auftraggeber kommt. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Auftraggeber als Referenzkunde zu Werbe- und Präsentationszwecken zu nennen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verwendetes Bildmaterial, unter Beachtung von Persönlichkeitsrechten und der Interessen des Auftraggebers, auf jedwede Art, sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich, zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen.


§ 8 Verschwiegenheitsvereinbarung

(1) Alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt gewordenen betrieblichen und geschäftlichen Geheimnisse des anderen Teils sind zu wahren.

(2) Diese wechselseitige Verpflichtung erstreckt sich auch auf Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien und besteht auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Die Einhaltung dieser wechselseitigen Verpflichtung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.